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Patienteninformation

Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

Art. 5 Information

  1. Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person wird hinreichend informiert über:
    a. Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung;
    b. die Massnahmen zum Schutz der Personendaten;
    c. ihre oder seine Rechte.

Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsverordnung, KRV)

3. Abschnitt: Rechte der Patientin oder des Patienten

Art. 13 Information der Patientin oder des Patienten

  1. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose eröffnet, ist für die Information der Patientin oder des Patienten und die Dokumentation, dass die Information erfolgt ist, verantwortlich.
  2. Die Patientin oder der Patient ist mündlich zu informieren über:
    a. die Meldung von Daten an das zuständige Krebsregister;
    b. das Recht, gegen die Registrierung der Daten jederzeit und ohne Begründung Widerspruch erheben zu können.
  3. Zudem wird ihr oder ihm die von der nationalen Krebsregistrierungsstelle oder vom Kinderkrebsregister zur Verfügung gestellte schriftliche Patienteninformation abgegeben.
  4. Die Patientin oder der Patient ist mit der schriftlichen Patienteninformation zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 5 KRG und nach Absatz 2 zu informieren über:
    a. den Zweck der Registrierung;
    b. das Vorgehen zur Ergänzung und Aktualisierung der Daten;
    c. die Zuständigkeit für die Datenbearbeitung;
    d. die Karenzfrist nach Artikel 17 Absatz 1;
    e. die Anonymisierung oder Vernichtung der Daten im Fall eines Wider-spruchs;
    f. den Anspruch der Patientin oder des Patienten auf Unterstützung durch die nationale Krebsregistrierungsstelle bei der Ausübung der Rechte hinsichtlich des Datenschutzes und des Widerspruchs;
    g. die Möglichkeit, den Widerspruch zu widerrufen;
    h. die Möglichkeit, dass die Krebsregister von den meldepflichtigen Personen und Institutionen Dokumente mit Daten erhalten, die für die Registrierung nicht benötigt werden, und den Zeitpunkt, bis wann diese Dokumente vernichtet werden müssen.

Das Widerspruchsformular gegen die Registrierung von Daten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankung (KRG) kann in verschiedenen Sprachen heruntergeladen werden:

https://www.nkrs.ch/de/downloads/

Weitere Informationen finden Sie hier.