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Informationen für die Ärztegesellschaft

Neue Berufspflicht

Mit dem Inkrafttreten des KRG sind Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens per 01.01.2020 verpflichtet, Krebserkrankungen zu melden.

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Melde- und Informationspflichten ist eine Berufspflicht im Sinne von Art. 40 Medizinalberufegesetz (MedBG).

In der Schweiz
„Die Kosten, die für meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Meldung von Daten zu Krebserkrankungen nach Art. 3 und 4 des KRGs von Krebserkrankungen anfallen, sind über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bereits abgedeckt.“

„Das Krebsregistrierungsgesetz ist so ausgestaltet, dass der Aufwand für die Meldepflichtigen so gering wie möglich gehalten wird. So können Sie für die Meldung der Daten ans Krebsregister beispielsweise auch einfach Berichte senden, die Sie im Rahmen der üblichen medizinischen Dokumentation ohnehin zu erstellen haben. Das Krebsregister übernimmt die Arbeit, die relevanten Informationen herauszusuchen und zu kodieren. Die Meldung kann z.B. per verschlüsselte E-Mail (HIN-Mail) erfolgen, zudem gibt es einen elektronischen Übermittlungsstandard. Möglicherweise bietet Ihr Praxisinformationssystem hierzu eine entsprechende Schnittstelle an.

Ich bitte Sie freundlich darum, daran zu denken, die Versichertennummer (AHVN13) – wenn Sie über diese verfügen – sowie das Datum, an welchem Sie die Patientin bzw. den Patienten über die Krebsregistrierung informiert haben (falls dies in Ihre Zuständigkeit fällt) zu Ihrer Meldung hinzuzufügen.

In der Botschaft zum Krebsregistrierungsgesetz, die dem Bundesrat im Herbst 2014 zusammen mit dem Entwurf des Bundesgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreitet wurde, wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Meldung der Daten nicht entschädigt wird. Der Entwurf des Krebsregistrierungsgesetzes wurde im Parlament diskutiert und das Gesetz dann – wie im Entwurf vorgesehen ohne Entschädigung der Meldung der Daten - im März 2016 beschlossen.

Die Begründung dafür lässt sich folgendermassen zusammenfassen:

  • Die Meldung der Daten wird nicht entschädigt, da es sich dabei um Daten handelt, die ohnehin im Rahmen der klinischen Behandlung anfallen bzw. erhoben werden müssen.
  • Die nationale Krebsregistrierungsstelle wird zudem Hilfsmittel für die einheitliche und standardisierte Erhebung und Übermittlung der Daten zur Verfügung stellen (Art. 18 Bst. a KRG). Dadurch soll der Aufwand für die meldepflichtigen Personen und Institutionen weiter reduziert werden.
  • Die zunehmend digitale Dokumentation von Daten zum klinischen Verlauf auf Ebene der meldepflichtigen Personen und Institutionen wird die Meldung und Übermittlung der Daten an die Krebsregister vereinfachen.“

In Liechtenstein
Die Kosten, die für meldende Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Meldung von Daten zu Krebserkrankungen anfallen, sind über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG; LR 832.10) bereits abgedeckt.

Für die Meldung der Daten an das Krebsregister können Sie beispielsweise einfach Berichte senden, die Sie im Rahmen der üblichen medizinischen Dokumentation ohnehin zu erstellen haben. Das Krebsregister übernimmt die Arbeit, die relevanten Informationen herauszusuchen und zu kodieren. Die Meldung kann z.B. über einen verschlüsselten E-Mail (HIN-Mail) -Versand erfolgen, zudem gibt es einen elektronischen Übermittlungsstandard. Möglicherweise bietet Ihr Praxisinformationssystem hierzu eine entsprechende Schnittstelle an.

Denken Sie bitte daran, das Datum, an welchem Sie die Patientin bzw. den Patienten über die Krebsregistrierung informiert haben (falls dies in Ihre Zuständigkeit fällt) zu Ihrer Meldung hinzuzufügen.

Die nationale Krebsregistrierungsstelle der Schweiz wird zudem Hilfsmittel für die einheitliche und standardisierte Erhebung und Übermittlung der Daten zur Verfügung stellen. Dadurch soll der Aufwand für die Personen und Institutionen, welche Daten zu Krebsfällen liefern können, weiter reduziert werden.

Die zunehmend digitale Dokumentation von Daten zum klinischen Verlauf auf Ebene der meldenden Personen und Institutionen wird die Meldung und Übermittlung der Daten an die Krebsregister vereinfachen.

  • Die Patienteninformationsbroschüre kann hier kostenlos bestellt werden.
    Sollte einer der Links nicht funktionieren, wenden Sie sich bitte an die NKRS: 044 634 53 74 nkrs@nicer.org
  • «Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten jünger als 20 Jahre müssen an das Kinderkrebsregister gemeldet werden. Bitte verwenden Sie für die Meldung an das Kinderkrebsregister folgende HIN-gesicherte Emailadresse: kikr.meldungen@ispm.unibe.ch.

    Weitere Informationen zum Kindekrebsregister unter www.kinderkrebsregister.ch

a)    Wer muss über den Eintrag ins Krebsregister informiert werden, wenn der Patient dement / nicht selbst entscheidungsfähig ist?

Die  Vertretung des Patienten ist zu informieren.

b)    Wer muss informiert werden, wenn der Patient kurz nach Diagnosestellung verstirbt oder durch Autopsie diagnostiziert wurde?

Nach KRG ist die Information eine unabdingbare Voraussetzung für die Registrierung der Daten im Register (vgl. frühere Mails zum Thema Information). Das KRG sieht keinerlei Ausnahmen davon vor, was dazu führt, dass diese (aber wohl seltenen) Fälle nicht ans Register gemeldet werden dürften. Der meldende Arzt riskiert eine Schweigepflichtverletzung, weil nicht alle Voraussetzungen für eine Meldung nach KRG erfüllt sind. Aus Optik des Berufsgeheimnisses ist es so, dass der strafrechtliche Geheimnisschutz auch über den Tod hinaus bestehen bleibt. Durch die Information der Patientenvertretung könnten der bestehende Mangel behoben werden. Sollte eine Vertretung des Patienten nicht vorhanden sein, wären die nächsten Angehörigen zu informieren und schliesslich wäre zu guter Letzt auch noch die Variante über die Aufhebung des Berufsgeheimnisses durch die vorgesetzte Behörde denkbar, wie sie in Art. 321 Abs. 2 StGB vorgesehen ist.